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Tages und Nachtpflege
Merktafel
- Kostenübernahme für teilstationäre Pflege bis zu 1.995€ im Monat
- zur Entlastung bei einer häuslichen Pflege wie z.B. einer Betreuung in häuslichen Gemeinschaft (BihG)
- min. Pflegegrad 2 vorausgesetzt
- Transportfähigkeit vorausgesetzt
- lediglich Erstattung von Pflegeaufwendungen
- keine Erstattung für Unterbringung, Verpflegung und Investitionskosten
- Entlastungsbetrag für Kost & Logis bzw. Investitionskosten einsetzbar
- Zusatzkosten für Tages- und Nachtpflege steuerlich absetzbar
- Keinerlei Auswirkungen auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme von Zuschüssen für eine teilstationäre Pflege in Form von Tages- oder Nachtpflege gegeben sein:
- Der Pflegebedürftige hat mindestens Pflegegrad 2.
- Die Transportfähigkeit der zu betreuenden Person muss gegeben sein. Zwar können Personen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, problemlos das Angebot der teilstationären Pflege in Anspruch nehmen, da die Barrierefreiheit bei derartigen Einrichtungen gewährleistet ist, aber die Betreuung von bettlägerigen Personen im Rahmen einer Tages- oder Nachtpflege ist ausgeschlossen.
- Die teilstationäre Pflege muss im Einzelfall erforderlich sein, z.B. weil eine ausreichende Pflege zu Hause nicht sichergestellt werden kann.
- Die Inanspruchnahme einer Tagespflege kann insbesondere in folgenden Fällen sinnvoll sein:
- Ein pflegender Angehöriger möchte neben der Pflege einer weiteren Berufstätigkeit nachgehen.
- Im Falle einer BihG können über die Tagespflege freie Tage für die osteuropäische Betreuungskraft zu deren Entlastung und Erholung geschaffen werden.
- Der Pflegebedürftige verspürt kaum noch Hunger oder Durst und hat daher ein erhöhtes Risiko für Mangelernährung, Flüssigkeitsmangel und Schwächeanfälle, welche wiederum zu erhöhter Verwirrung und Sturzgefahr führen können.
- Der Pflegebedürftige läuft Gefahr zu vereinsamen. Dies kann nicht nur zu ernsthaften Depressionen führen, sondern auch den Verlust der zeitlichen Orientierung oder der Fähigkeit den Haushalt eigenständig zu führen begünstigen.
- Eine kognitiv beeinträchtigte Person bringt beispielsweise auf Grund einer Demenzerkrankung sich und andere Menschen potentiell in Gefahr, da zum Beispiel das Abschalten der Herdplatte vergessen wird.
Die Inanspruchnahme einer Nachtpflege kann insbesondere in folgenden Fällen sinnvoll sein:
- Der Pflegebedürftige ist nachts beispielsweise aufgrund einer Demenzerkrankung besonders aktiv und die Hauptpflegenden leiden daher unter akutem Schlafmangel.
- Der Pflegebedürftige muss auch nachts medizinisch behandelt oder überwacht werden.
Leistungen
Neben speziellen Tages- und Nachtpflege-Einrichtungen bieten auch viele ambulante Pflegedienste oder Pflegeheime eine Tagespflege an. Sowohl die Öffnungszeiten als auch das Leistungsspektrum der Tagespflegeanbieter können sehr stark variieren.
Üblicherweise werden im Rahmen der Tagespflege folgende Leistungen angeboten:
- Stunden- oder tageweise Betreuung in kleinen Gruppen
- Mehrere Mahlzeiten
- Leistungen der Grundpflege wie beispielsweise Unterstützung beim Toilettengang oder der Nahrungsmittelaufnahme
- Spezielle Betreuung von Demenzpatienten
- Freizeitprogramm wie Gedächtnistraining, gemeinsames Kochen, Singen oder Zeitunglesen, Gymnastik und Spazierengehen
- Beförderung des Pflegebedürftigen zur Tagespflege bzw. nach Hause
Die Kosten einer teilstationären Betreuung setzen sich in der Regel folgendermaßen zusammen:
- Betreuungs- & Pflegekosten (abhängig vom Pflegebedarf)
- Kosten für Unterbringung und Verpflegung sowie Investitionskosten (für die nötigen Anschaffungen und die Instandhaltung der Räumlichkeiten)
- Kosten für den Fahrdienst
Lediglich die pflegerische Versorgung in der teilstationären Einrichtung wird von der Pflegekasse bezuschusst.
Für diesen monatlichen Zuschuss gelten folgende Höchstbeträge:
Pflegegrad 1 -> Betrag pro Monat: 0 Euro
Pflegegrad 2 -> Betrag pro Monat: 689,00 Euro
Pflegegrad 3 -> Betrag pro Monat: 1.298,00 Euro
Pflegegrad 3 -> Betrag pro Monat: 1.612,00 Euro
Pflegegrad 3 -> Betrag pro Monat: 1.995,00 Euro
Für darüber hinaus entstehende Kosten durch teilstationäre Einrichtungen kann der Entlastungsbetrag von 125€ pro Monat verwendet werden.
Die Leistungen für die teilstationäre Tages- und auch Nachtpflege können zusätzlich zu Pflegesachleistungen oder dem Pflegegeld in Anspruch genommen werden.