Bereits im Juli 2021 hat der Gesetzgeber mit dem „GVGW“ ein Gesetzespaket verabschiedet, welches nun in Kraft tritt.
Viele der dringenden Probleme wurden leider zufriedenstellend aufgelöst. Doch auch wenn wir noch immer auf eine umfassende Pflegereform warten müssen, dürfen Betroffene sich auf einige Verbesserungen freuen. Welche dies genau sind, klären wir in diesem Pflegeupdate 2022.
Unterstützung der ambulanten Pflege
Von der Pflegereform profitiert auch die häusliche Pflege in Meerbusch. Der Grund: Wer sich einen Pflegedienst in Anspruch nimmt, wird ab Januar 2022 deutlich entlastet. Die Steigerung der Leistung für „Pflegesachleistung“ beträgt 5 %.
Pflegegrad 2: 724 Von 689€ auf 724€
Pflegegrad 3: 1298€ auf 1363€
Pflegegrad 4: 1612€ auf 1693€
Pflegegrad 5: 1995€ auf 2095€
Achtung: Die Erhöhungen greifen nur bei der Beauftragung eines professionellen Pflegediensts. Wer seine Angehörigen selber pflegt, profitiert hiervon nicht. Es findet keine Erhöhung des Pflegegeldes in 2022 statt.
Dafür steigen die Leistungen für Kurzzeitpflege von 1612€ auf 1774€ im Kalenderjahr. Auch hier muss man keinen gesonderten Antrag stellen. Negativ zu erwähnen ist, dass sich weiterhin nur 806€ auf die Verhinderungspflege überschreiben lassen – trotz Erhöhung des Gesamtbetrags.
Pflegehilfsmittel können von Pflegekräften verschrieben werden
Bislang entschied einzig und allein der behandelnde Arzt, ob der Pflegebedürftige z. B. eine Gehhilfe beantragen darf. Ab 2022 fällt dieser Schritt weg – ab jetzt darf auch die Pflegekraft den Rollator verordnen. Voraussetzung ist, dass der Pflegedienst innerhalb von zwei Wochen nach Bewilligung einen Antrag bei der Pflegeversicherung einreicht.
Neuregelung der Kurzzeitpflege in Krankenhäusern
Nicht selten bedürfen ältere Patienten nach der Behandlung im Krankenhaus einer Übergangspflege. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die häusliche Pflege in Düsseldorf erst später beginnen kann. In diesem Fall besteht ab sofort ein Anspruch auf Kurzzeitpflege im Krankenhaus. Diese darf bis zu 10 Tagen andauern. Innerhalb dieser Überbrückungszeit können sich Angehörige ganz in Ruhe um eine 24 Stunden Pflege (zum Beispiel im häuslichen Umfeld) bemühen. Voraussetzung für die Gewährung der Übergangspflege im Hospital: Die notwendige Versorgung kann bei Entlassung nicht oder nur unter erheblichem Aufwand gewährleistet werden.
Sie sind der Meinung, einer Ihrer Angehörigen könnte von diesem Angebot profitieren? Ansprechpartner ist der Sozialdienst des Spitals sowie die Krankenkasse.
Entlastung von Pflegeheimbewohnern
Schade, dass Heimbewohner in Bezug auf Verpflegung und Unterkunft auch im neuen Jahr nicht stärker entlastet werden. Trotzdem hat der Gesetzgeber erkannt, dass die finanzielle Belastung für viele Betroffene nicht mehr zu stemmen ist. Aus diesem Grund profitieren Angehörige der Pflegegrade 2-5 von einem Leistungszuschlag zum Eigenanteil, der sich sowohl auf die Pflege als auch die Ausbildungskosten bezieht. Die Höhe der Entlastung ist dabei nach Wohnjahren gestaffelt. Je länger ein Bewohner im Pflegeheim lebt, desto weniger Eigenanteil hat er zu zahlen. Konkret gliedert sich die Entlastung wie folgt:
0-12 Monate: 5 % des Eigenanteils
12-24 Monate: 25 % des Eigenanteils
24-36 Monate: 45 % des Eigenanteils
ab 36 Monaten: 70 % des Eigenanteils
Positiv: Der Zuschlag wird automatisch bewilligt und ein bereits begonnener Monat fließt vollständig in die Berechnung mit ein. Wie lange man als Betroffener vollstationäre Pflege in Anspruch nimmt, kommunizieren die Pflegekassen den Einrichtungen direkt. Dies ist dann besonders praktisch, wenn das Pflegeheim gewechselt wurde.
Erstattungsansprüche nach dem Tode gelten machen
Bei manchen Kosten, welche die Pflege betreffen, müssen Versicherte (oder Angehörige) in Vorleistung gehen – dies betrifft zum Beispiel manche Pflegehilfsmittel wie Rollatoren. Bisher konnten mussten Angehörige nach dem Todesfall akzeptieren, dass keine Erstattung durch den Versicherungsträger erfolgt – auch wenn die Leistung bereits erbracht wurde. Dieser Missstand wurde nun behoben. Eingeschlossen sind neben Pflegehilfsmitteln übrigens auch Maßnahmen, die das Wohnumfeld verbesser sollen, Entlastungsleistungen sowie Kosten für die Verhinderungspflege.
Corona-Regelungen: Unterstützungszeit verlängert!
Pflegende Angehörige werden pandemiebedingt bis zum 31. März 2022 stärker entlastet.
– Der Pflegegrad kann weiterhin auf Wunsch telefonisch beantragt werden.
– Auch die Beratungsbesuche können per Telefon abgewickelt werden. Sie sind in jedem Fall verpflichtend.
– Es wird ein Anrecht auf flexible Arbeitszeit bzw. eine Reduzierung dieser eingeführt, wenn Angehörige gepflegt werden müssen.
– Eine Freistellung von Arbeitnehmern wird für 20 statt bisher 10 Tage gewährt, wenn durch Angehörige eine Pflege organisiert werden muss. Es wird innerhalb dieser Zeit das Pflegeunterstützungsgeld gewährt, um Lohnausfälle zu kompensieren.
– Ab 2022 müssen notwendige Hilfen, die für den monatlichen Entlastungsbetrag qualifizieren, nicht mehr vom Pflegedienst geleistet werden. Somit wird etwa eine Alltagshilfe durch Nachbarn mit abgedeckt.
Achtung: Wer Entlastungsbeiträge aus 2021 nicht beantragt hat, der sollte sich beeilen, denn diese verfallen wieder regulär. Ansprüche aus 2019 und 2020 sind bereits verfallen!
Änderungen in der häuslichen Krankenpflege
Aufgrund von Corona wurde die Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie verlängert. Sie ist nun bis zum 31. März 2022 gültig. Unter diese fallen die folgenden Punkte:
– Entlastungen im Bereich der Folgeverordnung für häusliche Pflege: Diese können von Ärzten auch rückwirkend (bis zu 14 Tage) angeordnet werden. Bisher musste der Antrag spätestens 3 Tage vor Ablauf der ursprünglichen Verordnung gestellt werden. Eine Pflicht zur Begründung der Verordnung entfällt ebenso.
– Heil- und Hilfsmittel dürfen dann auch telefonisch erneut verordnet werden, wenn der Patient zumindest einmal bei seinem behandelnden Arzt aufgrund seines Problems vorstellig geworden ist. Auch zahnärztliche Verordnungen (wie etwa Prothesen), sind davon eingeschlossen. Das entsprechende Rezept erhält der Patient per Post.
– Der Krankentransport von an Covid-19 erkrankten Menschen muss unter Umständen nicht mehr im Vorfeld von der Krankenkasse genehmigt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die ambulante Behandlung zwingend; also nicht aufschiebbar ist. Dies gilt auch für den Fall, dass der Versicherte unter Quarantäne steht.
– Generell werden Krankentransporte auch nach einer telefonischen Anamnese gewährt, um das allgemeine Ansteckungsrisiko zu minimieren.
– Pflegedienste (einschließlich Palliativpflege und Soziotherapie) werden zeitlich entlastet. Verordnungen müssen nicht mehr innerhalb von drei Tagen bei der Versicherung angezeigt werden. Die Frist wird auf 10 Tage verlängert.
Corona Zuschlag für Versicherte in der PVK
Durch die Covid-19-Pandemie kam es für die Krankenkassen zu Mehrausgaben. Private Versicherungsträger dürfen deshalb das ganze Jahr 2022 einen Zuschlag zur Pflegeversicherung einfordern, der monatlich erhoben wird. Er beträgt 3,40€ bzw. 7,30€ für Beihilfeberechtigte.
Ab September 2022: Tarifliche Entlohnung des Pflegepersonals wird verpflichtend
Schon seit vielen Jahren leiden Pflegekräfte unter zu niedriger Bezahlung. Aus diesem Grund hat sich der Gesetzgeber entschlossen, eine Entlohnung nach Tarifvertrag verpflichtend zu machen. Anstelle eines Tarifvertrags dürfen auch kirchenrechtliche Vereinbarungen treten.