Pflegereform 2022 – Das ändert sich

Bereits im Juli 2021 hat der Gesetzgeber mit dem „GVGW“ ein Gesetzespaket verabschiedet, welches nun in Kraft tritt.

Viele der dringenden Probleme wurden leider zufriedenstellend aufgelöst. Doch auch wenn wir noch immer auf eine umfassende Pflegereform warten müssen, dürfen Betroffene sich auf einige Verbesserungen freuen. Welche dies genau sind, klären wir in diesem Pflegeupdate 2022.

Unterstützung der ambulanten Pflege

Von der Pflegereform profitiert auch die häusliche Pflege in Meerbusch. Der Grund: Wer sich einen Pflegedienst in Anspruch nimmt, wird ab Januar 2022 deutlich entlastet. Die Steigerung der Leistung für „Pflegesachleistung“ beträgt 5 %.

Pflegegrad 2: 724 Von 689€ auf 724€
Pflegegrad 3: 1298€ auf 1363€
Pflegegrad 4: 1612€ auf 1693€
Pflegegrad 5: 1995€ auf 2095€

Achtung: Die Erhöhungen greifen nur bei der Beauftragung eines professionellen Pflegediensts. Wer seine Angehörigen selber pflegt, profitiert hiervon nicht. Es findet keine Erhöhung des Pflegegeldes in 2022 statt.

Dafür steigen die Leistungen für Kurzzeitpflege von 1612€ auf 1774€ im Kalenderjahr. Auch hier muss man keinen gesonderten Antrag stellen. Negativ zu erwähnen ist, dass sich weiterhin nur 806€ auf die Verhinderungspflege überschreiben lassen – trotz Erhöhung des Gesamtbetrags.

Pflegehilfsmittel können von Pflegekräften verschrieben werden

Bislang entschied einzig und allein der behandelnde Arzt, ob der Pflegebedürftige z. B. eine Gehhilfe beantragen darf. Ab 2022 fällt dieser Schritt weg – ab jetzt darf auch die Pflegekraft den Rollator verordnen. Voraussetzung ist, dass der Pflegedienst innerhalb von zwei Wochen nach Bewilligung einen Antrag bei der Pflegeversicherung einreicht.

Neuregelung der Kurzzeitpflege in Krankenhäusern

Nicht selten bedürfen ältere Patienten nach der Behandlung im Krankenhaus einer Übergangspflege. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die häusliche Pflege in Düsseldorf erst später beginnen kann. In diesem Fall besteht ab sofort ein Anspruch auf Kurzzeitpflege im Krankenhaus. Diese darf bis zu 10 Tagen andauern. Innerhalb dieser Überbrückungszeit können sich Angehörige ganz in Ruhe um eine 24 Stunden Pflege (zum Beispiel im häuslichen Umfeld) bemühen. Voraussetzung für die Gewährung der Übergangspflege im Hospital: Die notwendige Versorgung kann bei Entlassung nicht oder nur unter erheblichem Aufwand gewährleistet werden.

Sie sind der Meinung, einer Ihrer Angehörigen könnte von diesem Angebot profitieren? Ansprechpartner ist der Sozialdienst des Spitals sowie die Krankenkasse.

Entlastung von Pflegeheimbewohnern

Schade, dass Heimbewohner in Bezug auf Verpflegung und Unterkunft auch im neuen Jahr nicht stärker entlastet werden. Trotzdem hat der Gesetzgeber erkannt, dass die finanzielle Belastung für viele Betroffene nicht mehr zu stemmen ist. Aus diesem Grund profitieren Angehörige der Pflegegrade 2-5 von einem Leistungszuschlag zum Eigenanteil, der sich sowohl auf die Pflege als auch die Ausbildungskosten bezieht. Die Höhe der Entlastung ist dabei nach Wohnjahren gestaffelt. Je länger ein Bewohner im Pflegeheim lebt, desto weniger Eigenanteil hat er zu zahlen. Konkret gliedert sich die Entlastung wie folgt:

0-12 Monate: 5 % des Eigenanteils
12-24 Monate: 25 % des Eigenanteils
24-36 Monate: 45 % des Eigenanteils
ab 36 Monaten: 70 % des Eigenanteils

Positiv: Der Zuschlag wird automatisch bewilligt und ein bereits begonnener Monat fließt vollständig in die Berechnung mit ein. Wie lange man als Betroffener vollstationäre Pflege in Anspruch nimmt, kommunizieren die Pflegekassen den Einrichtungen direkt. Dies ist dann besonders praktisch, wenn das Pflegeheim gewechselt wurde.

Erstattungsansprüche nach dem Tode gelten machen

Bei manchen Kosten, welche die Pflege betreffen, müssen Versicherte (oder Angehörige) in Vorleistung gehen – dies betrifft zum Beispiel manche Pflegehilfsmittel wie Rollatoren. Bisher konnten mussten Angehörige nach dem Todesfall akzeptieren, dass keine Erstattung durch den Versicherungsträger erfolgt – auch wenn die Leistung bereits erbracht wurde. Dieser Missstand wurde nun behoben. Eingeschlossen sind neben Pflegehilfsmitteln übrigens auch Maßnahmen, die das Wohnumfeld verbesser sollen, Entlastungsleistungen sowie Kosten für die Verhinderungspflege.

Corona-Regelungen: Unterstützungszeit verlängert!

Pflegende Angehörige werden pandemiebedingt bis zum 31. März 2022 stärker entlastet.

– Der Pflegegrad kann weiterhin auf Wunsch telefonisch beantragt werden.

– Auch die Beratungsbesuche können per Telefon abgewickelt werden. Sie sind in jedem Fall verpflichtend.

– Es wird ein Anrecht auf flexible Arbeitszeit bzw. eine Reduzierung dieser eingeführt, wenn Angehörige gepflegt werden müssen.

– Eine Freistellung von Arbeitnehmern wird für 20 statt bisher 10 Tage gewährt, wenn durch Angehörige eine Pflege organisiert werden muss. Es wird innerhalb dieser Zeit das Pflegeunterstützungsgeld gewährt, um Lohnausfälle zu kompensieren.

Ab 2022 müssen notwendige Hilfen, die für den monatlichen Entlastungsbetrag qualifizieren, nicht mehr vom Pflegedienst geleistet werden. Somit wird etwa eine Alltagshilfe durch Nachbarn mit abgedeckt.

Achtung: Wer Entlastungsbeiträge aus 2021 nicht beantragt hat, der sollte sich beeilen, denn diese verfallen wieder regulär. Ansprüche aus 2019 und 2020 sind bereits verfallen!

Änderungen in der häuslichen Krankenpflege

Aufgrund von Corona wurde die Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie verlängert. Sie ist nun bis zum 31. März 2022 gültig. Unter diese fallen die folgenden Punkte:

– Entlastungen im Bereich der Folgeverordnung für häusliche Pflege: Diese können von Ärzten auch rückwirkend (bis zu 14 Tage) angeordnet werden. Bisher musste der Antrag spätestens 3 Tage vor Ablauf der ursprünglichen Verordnung gestellt werden. Eine Pflicht zur Begründung der Verordnung entfällt ebenso.

– Heil- und Hilfsmittel dürfen dann auch telefonisch erneut verordnet werden, wenn der Patient zumindest einmal bei seinem behandelnden Arzt aufgrund seines Problems vorstellig geworden ist. Auch zahnärztliche Verordnungen (wie etwa Prothesen), sind davon eingeschlossen. Das entsprechende Rezept erhält der Patient per Post.

– Der Krankentransport von an Covid-19 erkrankten Menschen muss unter Umständen nicht mehr im Vorfeld von der Krankenkasse genehmigt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die ambulante Behandlung zwingend; also nicht aufschiebbar ist. Dies gilt auch für den Fall, dass der Versicherte unter Quarantäne steht.

– Generell werden Krankentransporte auch nach einer telefonischen Anamnese gewährt, um das allgemeine Ansteckungsrisiko zu minimieren.

– Pflegedienste (einschließlich Palliativpflege und Soziotherapie) werden zeitlich entlastet. Verordnungen müssen nicht mehr innerhalb von drei Tagen bei der Versicherung angezeigt werden. Die Frist wird auf 10 Tage verlängert.

Corona Zuschlag für Versicherte in der PVK

Durch die Covid-19-Pandemie kam es für die Krankenkassen zu Mehrausgaben. Private Versicherungsträger dürfen deshalb das ganze Jahr 2022 einen Zuschlag zur Pflegeversicherung einfordern, der monatlich erhoben wird. Er beträgt 3,40€ bzw. 7,30€ für Beihilfeberechtigte.

Ab September 2022: Tarifliche Entlohnung des Pflegepersonals wird verpflichtend

Schon seit vielen Jahren leiden Pflegekräfte unter zu niedriger Bezahlung. Aus diesem Grund hat sich der Gesetzgeber entschlossen, eine Entlohnung nach Tarifvertrag verpflichtend zu machen. Anstelle eines Tarifvertrags dürfen auch kirchenrechtliche Vereinbarungen treten.

Reformänderung: Verbesserte Bezahlung der Pflegekräfte

Gesundheitsminister Jens Spahn hat sich mit dem Finanzminister Olaf Scholz sowie den Minister für Arbeit Hubertus Heil, auf eine Reformänderung geeinigt. Die Reform soll noch im Juni 2021 beschlossen werden. Ziel der Änderung ist die verbesserte Bezahlung der Pflegekräfte. Ab Herbst 2022 soll die Zulassung von Pflegediensten sowie Altenheimen von einer Bezahlung nach Tarif basierend gemacht werden. Finanziert werden soll die Reformänderung durch den Anhieb des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung für Kinderlose um 0,1 Punkte auf 3,4 Prozent des Bruttolohns und einer Unterstützung des Bundes von einer Milliarde Euro jährlich. Nach aktuellem Stand soll die Einigung an der kommenden Woche (KW 23) vom Kabinett verabschiedet werden. Da es sich in diesem Fall um eine Änderung an einem dem Bundestag schon vorliegenden Gesetzentwurf handelt, kann das Parlament die Pflegereform noch im Juni 2021 vor der Sommerpause beschließen.

Deckelung des Eigenanteils für die Pflegeheimkosten durch die Pflegereform 2021

Die Pflegereform 2021 beinhaltet unter anderem eine Deckelung des Eigenanteils für die Kosten bei Unterbringung in einem stationären Pflegeheim. Diese soll bei höchstens 700 Euro monatlich liegen, und zwar für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren. Der Gesundheitsminister begründet dies damit, dass der Eigenanteil für die stationäre Pflege seit dem Jahr 2017 kontinuierlich um durchschnittlich 238 Euro gestiegen ist. Der Betrag wuchs demnach auf 786 Euro an, den Pflegebedürftige für die Unterbringung in einem Heim pro Monat selbst zahlen mussten. Dazu kamen dann noch Kosten für die Unterbringung sowie die Verpflegung und Investitionen in die Heime. Damit stieg der Betrag im bundesweiten Schnitt zuletzt auf bis zu 2 015 Euro monatlich, wie Daten des Verbandes der Ersatzkassen mit Stand vom 01. Juli diesen Jahres melden. Zu beachten ist, dass die Deckelung sich nicht auf die Gesamtkosten für die Unterbringung in einem stationären Heim bezieht. Diese nimmt lediglich Bezug auf einen Teil der Summe, konkret den einheitlichen Eigenanteil für die Pflegekosten. Der Kostenanteil für die Verpflegung und die Unterbringung, der derzeit durchschnittlich bei 774 Euro liegt, und der sogenannte Investitionszuschuss, mit derzeit 455 Euro im Schnitt, sind von der Deckelung nicht umfasst.

Länder werden in die Pflicht genommen

Die Kosten für Investitionen bei einem stationären Pflegeheim werden gemäß § 9 SGB XI durch die Länder gefördert. Im Zuge der Pflegereform 2021 müssen diese in Zukunft verbindlich die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen entlasten. Geschehen soll dies durch einen monatlichen Zuschuss zu den Investitionskosten, der mit 100 Euro dotiert ist. Dies ist auch nach Meinung von Experten angemessen. Immerhin werden die Bundesländer bei der Sozialhilfe aufgrund der kommenden Deckelung der Eigenanteile um knapp eine Milliarde Euro entlastet. Zusätzlich zur finanziellen Unterstützung sollen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen in Zukunft bei der Suche nach freien Plätzen in einer Pflegeeinrichtung unterstützt werden. Dies soll durch eine neu geschaffene Internetplattform geschehen, auf der Pflegeeinrichtungen ihre freien Kapazitäten sowie Angebote jeden Tag aktuell melden müssen.

Höhere finanzielle Entlastung bei der häuslichen und teilstationären Pflege

Die Pflegereform 2021 sieht vor, dass Pflegebedürftige, die zu Hause betreut werden, finanzielle Entlastungen spüren dürfen. Konkret bedeutet das, dass die Leistungen der Pflegekasse mit 01. Juli 2021 um 5 Prozent erhöht werden. Dies umfasst sowohl das Pflegegeld als auch die Pflegesachleistungen. Kurz zur Erinnerung – Pflegegeld erhalten alle, die zu Hause von Angehörigen gepflegt werden, Pflegesachleistungen gibt es für Personen, die zwar zu Hause, aber von einem professionellen Pflegedienst betreut und gepflegt werden. Konkret gibt es für die einzelnen Pflegegrade folgende Zuschläge: • Bei Vorliegen des Pflegegrad 2 wird das Pflegegeld von derzeit 316 Euro monatlich auf 332 Euro pro Monat erhöht. Die Unterstützung für Pflegesachleistungen erhöht sich von aktuell 689 Euro auf 723 Euro. • Im Pflegegrad 3 steigt das Pflegegeld von bisher 545 Euro auf 572 Euro und die Pflegesachleistungen von derzeit 1 298 Euro auf zukünftig 1 363 Euro. • Für den Pflegegrad 4 sieht es so aus, dass das Pflegegeld von 728 Euro auf 764 Euro monatlich steigt. Die Unterstützung von Pflegesachleistungen wird von 1 612 Euro auf 1 693 Euro pro Monat erhöht. • Und im Pflegegrad 5 kommen folgende neue Beträge: Pflegegeld statt bisher 901 Euro zukünftig 946 Euro und bei den Pflegesachleistungen statt derzeit 1 995 Euro mit der neuen Pflegereform dann 2 095 Euro.

Auch bei Pflegehilfsmitteln und der Verhinderungspflege ändert sich mit der Pflegereform 2021 etwas

Die neue Pflegereform 2021 sieht auch Änderungen bei den Pflegehilfsmitteln und der Verhinderungs- bzw. der Kurzzeitpflege vor. Die Pauschale für erstgenannte Unterstützung wird dauerhaft auf 60 Euro monatlich erhöht. Ab dem Jahr 2023 wird es auch regelmäßige Anpassungen an die jährliche Inflation geben. Die Änderung hinsichtlich der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ist umfassender. Denn hier wird es eine Zusammenfassung der Leistungen geben, womit Angehörige, die ihre Liebsten selbst pflegen, über ein sogenanntes Entlastungsbudget im Gesamtbetrag von 3 300 Euro im Jahr selbst verfügen können. Bis jetzt konnte nur entweder die Kurzzeitpflege oder aber die Verhinderungspflege mit jeweils einem Betrag von 1 612 Euro jährlich genutzt werden. Nun soll es möglich werden, die beiden Leistungen besser zu kombinieren und damit den Höchstbetrag der zugesagten Unterstützung auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Bisher war die ganze Angelegenheit nicht für alle einfach verständlich. Das soll sich mit der Pflegereform 2021 ändern. Zusätzlich wird die bis dato vorgeschriebene Vorpflegezeit für Angehörige mit der Dauer von 6 Monaten abgeschafft. Diese war verpflichtend, bevor die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden konnte. Nun können Pflegebedürftige und ihre Angehörigen die Leistungen noch individueller und konkreter an die Bedarfssituation anpassen. Ein weiterer Punkt, der sich in Zusammenhang mit der Verhinderungspflege in der kommenden Reform ändert, ist, dass ein Teil daraus künftig für die Ersatzpflege verwendet werden kann. Ab 01. Juli 2022 können bis höchstens 40 Prozent des kompletten Jahresbetrages für diese Pflegeform, die auch stundenweise in Anspruch genommen werden kann, herangezogen werden.

Bedarfsgerechte Versorgung zu Hause

Die Pflegereform 2021 setzt auf eine noch bedarfsgerechtere Versorgung Pflegebedürftiger in den eigenen vier Wänden. Es soll möglich sein, dass die Betreuung gemeinsam mit professionellen Pflegediensten auf die zu erbringenden Leistungen noch besser abgestimmt werden kann. Pflegebedürftige bzw. ihre Angehörigen, die sie betreuen, sollen frei entscheiden können, ob sie ganze Leistungskomplexe in Anspruch nehmen oder aber Zeitkontingente für die Leistungserbringung wählen. Damit können Betroffene ganz individuell abgestimmt auf ihre jeweilige Pflegesituation die notwendigen Leistungen gestalten und zusammenstellen.

Auch auf ausländische Pflegekräfte wird eingegangen

Was die häufige Pflege zu Hause betrifft, so sieht die Pflegereform 2021 auch vor, dass für die Finanzierung von ausländischen Pflegekräften, die als 24-Stunden-Betreuungsperson für einen Pflegebedürftigen auch in dessen Haushalt leben, unter bestimmten Bedingungen bis zu 40 Prozent des Betrages der Pflegesachleistungen umgewandelt werden können.

Wichtiger Punkt in der Reform betrifft die Vermeidung von Pflegebedürftigkeit

Ein Ansatz, den die Pflegereform 2021 beinhaltet, betrifft die Vermeidung von Pflegebedürftigkeit. Es geht darum, dass vor allem die geriatrische Reha entsprechend besser genutzt werden soll. Dafür werden die Kosten für notwendige Maßnahmen für alle gesetzlich Versicherten, die älter als 70 Jahre sind, zur Hälfte von der sozialen Pflegeversicherung übernommen. Denn man vertritt die Meinung, dass geriatrische Rehabilitation essentiell ist, um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zumindest zu verzögern und älteren Menschen dadurch die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Ein weiterer Ansatz betrifft die Kurzzeitpflege, die entsprechend gestärkt werden soll. Dabei geht es darum, dass Pflegebedürftige nach einem Aufenthalt in einem Krankenhaus oder aber in einer akuten Krisensituation zu Hause bzw. zur Entlastung pflegender Angehöriger eine professionelle Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen können. Deshalb wird die Pflegeselbstverwaltung verpflichtet, hier bessere Rahmenbedingungen für wirtschaftlich tragfähige Vergütungen und Leistungen, deren Qualität gesichert ist, zu schaffen. Es wird eine Stärkung der Kurzzeitpflege durch die Pflegeversicherung geben. Zudem wird eine neue Leistung geschaffen, die als „Übergangspflege nach einem Krankenhausaufenthalt“ in der Gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt wird.