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Pflegereform 2021 – das ändert sich

Die Pflegereform 2021 bringt einige Änderungen für die Pflege mit sich. Diese Leistungen erhalten Pflegebedürftige ab nächstem Jahr. Das deutsche Pflegesystem kam bereits in den vergangenen Jahren immer stärker unter Druck, sodass eine Pflegereform 2021 dringend notwendig ist. Die Pandemie durch Covid-19 hat die ganze Sache nochmal verschärft. Gesundheitsminister Spahn hat nun eine umfassende Pflegereform veranlasst, bei der es unter anderem darum geht, dass Pflegebedürftige mehr Geld erhalten und gleichzeitig der Eigenanteil für die Unterbringung in einem Pflegeheim sinken soll. Auch ambulante Pflegeleistungen sind im Visier der nunmehrigen Reform, ebenso wie einige andere Themenpunkte.

Reformänderung: Verbesserte Bezahlung der Pflegekräfte

Gesundheitsminister Jens Spahn hat sich mit dem Finanzminister Olaf Scholz sowie den Minister für Arbeit Hubertus Heil, auf eine Reformänderung geeinigt. Die Reform soll noch im Juni 2021 beschlossen werden. Ziel der Änderung ist die verbesserte Bezahlung der Pflegekräfte. Ab Herbst 2022 soll die Zulassung von Pflegediensten sowie Altenheimen von einer Bezahlung nach Tarif basierend gemacht werden. Finanziert werden soll die Reformänderung durch den Anhieb des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung für Kinderlose um 0,1 Punkte auf 3,4 Prozent des Bruttolohns und einer Unterstützung des Bundes von einer Milliarde Euro jährlich. Nach aktuellem Stand soll die Einigung an der kommenden Woche (KW 23) vom Kabinett verabschiedet werden. Da es sich in diesem Fall um eine Änderung an einem dem Bundestag schon vorliegenden Gesetzentwurf handelt, kann das Parlament die Pflegereform noch im Juni 2021 vor der Sommerpause beschließen.

Deckelung des Eigenanteils für die Pflegeheimkosten durch die Pflegereform 2021

Die Pflegereform 2021 beinhaltet unter anderem eine Deckelung des Eigenanteils für die Kosten bei Unterbringung in einem stationären Pflegeheim. Diese soll bei höchstens 700 Euro monatlich liegen, und zwar für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren. Der Gesundheitsminister begründet dies damit, dass der Eigenanteil für die stationäre Pflege seit dem Jahr 2017 kontinuierlich um durchschnittlich 238 Euro gestiegen ist. Der Betrag wuchs demnach auf 786 Euro an, den Pflegebedürftige für die Unterbringung in einem Heim pro Monat selbst zahlen mussten. Dazu kamen dann noch Kosten für die Unterbringung sowie die Verpflegung und Investitionen in die Heime. Damit stieg der Betrag im bundesweiten Schnitt zuletzt auf bis zu 2 015 Euro monatlich, wie Daten des Verbandes der Ersatzkassen mit Stand vom 01. Juli diesen Jahres melden. Zu beachten ist, dass die Deckelung sich nicht auf die Gesamtkosten für die Unterbringung in einem stationären Heim bezieht. Diese nimmt lediglich Bezug auf einen Teil der Summe, konkret den einheitlichen Eigenanteil für die Pflegekosten. Der Kostenanteil für die Verpflegung und die Unterbringung, der derzeit durchschnittlich bei 774 Euro liegt, und der sogenannte Investitionszuschuss, mit derzeit 455 Euro im Schnitt, sind von der Deckelung nicht umfasst.

Länder werden in die Pflicht genommen

Die Kosten für Investitionen bei einem stationären Pflegeheim werden gemäß § 9 SGB XI durch die Länder gefördert. Im Zuge der Pflegereform 2021 müssen diese in Zukunft verbindlich die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen entlasten. Geschehen soll dies durch einen monatlichen Zuschuss zu den Investitionskosten, der mit 100 Euro dotiert ist. Dies ist auch nach Meinung von Experten angemessen. Immerhin werden die Bundesländer bei der Sozialhilfe aufgrund der kommenden Deckelung der Eigenanteile um knapp eine Milliarde Euro entlastet. Zusätzlich zur finanziellen Unterstützung sollen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen in Zukunft bei der Suche nach freien Plätzen in einer Pflegeeinrichtung unterstützt werden. Dies soll durch eine neu geschaffene Internetplattform geschehen, auf der Pflegeeinrichtungen ihre freien Kapazitäten sowie Angebote jeden Tag aktuell melden müssen.

Höhere finanzielle Entlastung bei der häuslichen und teilstationären Pflege

Die Pflegereform 2021 sieht vor, dass Pflegebedürftige, die zu Hause betreut werden, finanzielle Entlastungen spüren dürfen. Konkret bedeutet das, dass die Leistungen der Pflegekasse mit 01. Juli 2021 um 5 Prozent erhöht werden. Dies umfasst sowohl das Pflegegeld als auch die Pflegesachleistungen. Kurz zur Erinnerung – Pflegegeld erhalten alle, die zu Hause von Angehörigen gepflegt werden, Pflegesachleistungen gibt es für Personen, die zwar zu Hause, aber von einem professionellen Pflegedienst betreut und gepflegt werden. Konkret gibt es für die einzelnen Pflegegrade folgende Zuschläge: • Bei Vorliegen des Pflegegrad 2 wird das Pflegegeld von derzeit 316 Euro monatlich auf 332 Euro pro Monat erhöht. Die Unterstützung für Pflegesachleistungen erhöht sich von aktuell 689 Euro auf 723 Euro. • Im Pflegegrad 3 steigt das Pflegegeld von bisher 545 Euro auf 572 Euro und die Pflegesachleistungen von derzeit 1 298 Euro auf zukünftig 1 363 Euro. • Für den Pflegegrad 4 sieht es so aus, dass das Pflegegeld von 728 Euro auf 764 Euro monatlich steigt. Die Unterstützung von Pflegesachleistungen wird von 1 612 Euro auf 1 693 Euro pro Monat erhöht. • Und im Pflegegrad 5 kommen folgende neue Beträge: Pflegegeld statt bisher 901 Euro zukünftig 946 Euro und bei den Pflegesachleistungen statt derzeit 1 995 Euro mit der neuen Pflegereform dann 2 095 Euro.

Auch bei Pflegehilfsmitteln und der Verhinderungspflege ändert sich mit der Pflegereform 2021 etwas

Die neue Pflegereform 2021 sieht auch Änderungen bei den Pflegehilfsmitteln und der Verhinderungs- bzw. der Kurzzeitpflege vor. Die Pauschale für erstgenannte Unterstützung wird dauerhaft auf 60 Euro monatlich erhöht. Ab dem Jahr 2023 wird es auch regelmäßige Anpassungen an die jährliche Inflation geben. Die Änderung hinsichtlich der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ist umfassender. Denn hier wird es eine Zusammenfassung der Leistungen geben, womit Angehörige, die ihre Liebsten selbst pflegen, über ein sogenanntes Entlastungsbudget im Gesamtbetrag von 3 300 Euro im Jahr selbst verfügen können. Bis jetzt konnte nur entweder die Kurzzeitpflege oder aber die Verhinderungspflege mit jeweils einem Betrag von 1 612 Euro jährlich genutzt werden. Nun soll es möglich werden, die beiden Leistungen besser zu kombinieren und damit den Höchstbetrag der zugesagten Unterstützung auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Bisher war die ganze Angelegenheit nicht für alle einfach verständlich. Das soll sich mit der Pflegereform 2021 ändern. Zusätzlich wird die bis dato vorgeschriebene Vorpflegezeit für Angehörige mit der Dauer von 6 Monaten abgeschafft. Diese war verpflichtend, bevor die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden konnte. Nun können Pflegebedürftige und ihre Angehörigen die Leistungen noch individueller und konkreter an die Bedarfssituation anpassen. Ein weiterer Punkt, der sich in Zusammenhang mit der Verhinderungspflege in der kommenden Reform ändert, ist, dass ein Teil daraus künftig für die Ersatzpflege verwendet werden kann. Ab 01. Juli 2022 können bis höchstens 40 Prozent des kompletten Jahresbetrages für diese Pflegeform, die auch stundenweise in Anspruch genommen werden kann, herangezogen werden.

Bedarfsgerechte Versorgung zu Hause

Die Pflegereform 2021 setzt auf eine noch bedarfsgerechtere Versorgung Pflegebedürftiger in den eigenen vier Wänden. Es soll möglich sein, dass die Betreuung gemeinsam mit professionellen Pflegediensten auf die zu erbringenden Leistungen noch besser abgestimmt werden kann. Pflegebedürftige bzw. ihre Angehörigen, die sie betreuen, sollen frei entscheiden können, ob sie ganze Leistungskomplexe in Anspruch nehmen oder aber Zeitkontingente für die Leistungserbringung wählen. Damit können Betroffene ganz individuell abgestimmt auf ihre jeweilige Pflegesituation die notwendigen Leistungen gestalten und zusammenstellen.

Auch auf ausländische Pflegekräfte wird eingegangen

Was die häufige Pflege zu Hause betrifft, so sieht die Pflegereform 2021 auch vor, dass für die Finanzierung von ausländischen Pflegekräften, die als 24-Stunden-Betreuungsperson für einen Pflegebedürftigen auch in dessen Haushalt leben, unter bestimmten Bedingungen bis zu 40 Prozent des Betrages der Pflegesachleistungen umgewandelt werden können.

Wichtiger Punkt in der Reform betrifft die Vermeidung von Pflegebedürftigkeit

Ein Ansatz, den die Pflegereform 2021 beinhaltet, betrifft die Vermeidung von Pflegebedürftigkeit. Es geht darum, dass vor allem die geriatrische Reha entsprechend besser genutzt werden soll. Dafür werden die Kosten für notwendige Maßnahmen für alle gesetzlich Versicherten, die älter als 70 Jahre sind, zur Hälfte von der sozialen Pflegeversicherung übernommen. Denn man vertritt die Meinung, dass geriatrische Rehabilitation essentiell ist, um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zumindest zu verzögern und älteren Menschen dadurch die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Ein weiterer Ansatz betrifft die Kurzzeitpflege, die entsprechend gestärkt werden soll. Dabei geht es darum, dass Pflegebedürftige nach einem Aufenthalt in einem Krankenhaus oder aber in einer akuten Krisensituation zu Hause bzw. zur Entlastung pflegender Angehöriger eine professionelle Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen können. Deshalb wird die Pflegeselbstverwaltung verpflichtet, hier bessere Rahmenbedingungen für wirtschaftlich tragfähige Vergütungen und Leistungen, deren Qualität gesichert ist, zu schaffen. Es wird eine Stärkung der Kurzzeitpflege durch die Pflegeversicherung geben. Zudem wird eine neue Leistung geschaffen, die als „Übergangspflege nach einem Krankenhausaufenthalt“ in der Gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt wird.