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Pflegereform 2021 – das ändert sich
Die Pflegereform 2021 bringt einige Änderungen für die Pflege mit sich. Diese Leistungen erhalten Pflegebedürftige ab nächstem Jahr.
Das deutsche Pflegesystem geriet bereits in den vergangenen Jahren immer stärker unter Druck, sodass eine Pflegereform 2021 dringend notwendig ist. Die Pandemie durch Covid-19 hat die ganze Sache nochmal verschärft. Gesundheitsminister Spahn hat nun eine umfassende Pflegereform veranlasst, bei der es unter anderem darum geht, dass Pflegebedürftige mehr Geld erhalten und gleichzeitig der Eigenanteil für die Unterbringung in einem Pflegeheim sinken soll. Auch ambulante Pflegeleistungen sind im Visier der nunmehrigen Reform, ebenso wie einige andere Themenpunkte.
Die Einstufung in einer der fünf Pflegegrade erfolgt dabei im Hinblick auf die Fähigkeiten und Ressourcen, über die ein Mensch zur selbstständigen Bewältigung des Alltags verfügt. Das beurteilt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) anhand von 6 folgenden Modulen:
- Mobilität: Kann die Person in der Wohnung alle Orte alleine erreichen, Treppen steigen, ohne Hilfe ins Bett gehen?
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Kann die Person Gespräche führen und sich in Raum und Zeit orientieren
- Verhaltensweisen und psychische Problematiken: Ist die Person ängstlich, depressiv oder aggressiv
- Selbstversorgung: Kann die Person selbständig essen und trinken, sich waschen und die Toilette aufsuchen
- Selbstständiger Umgang mit krankheits-oder therapiebedingten Anforderungen: Kann die Person selbstständig Medikamente einnehmen, Arztbesuche wahrnehmen und dessen Anweisungen befolgen
- Sozialer Kontakt und Gestaltung des Alltags: Kann die Person sich beschäftigen und ihren Tagesablauf selbst gestalten und strukturieren?
Für jedes Modul werden Punkte vergeben und eine Gesamtpunktzahl errechnet, welche über die Einordnung in einen der Pflegegrade entscheidet.
Pflegegrade
Pflegegrad 1 (12,5 bis 27 Punkte): Die Person ist in ihrer Selbstständigkeit in geringem Maße beeinträchtigt. Das betrifft Personen, die körperlich und geistig noch weitgehend vital sind und nur wenig Unterstützung benötigen.
Da dieser Grad der (Un-)Selbstständigkeit nach dem alten Pflegestufensystem nicht berücksichtigt wurde, haben i. d. R. nur neue Antragsteller seit 01.01.2017 Aussicht auf den Pflegegrad 1, da keine Pflegestufe in den Pflegegrad 1 umgewandelt wird. Voraussetzung für Pflegegrad 1 ist, dass Gutachter des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK; bei gesetzlich Versicherten) oder MEDICPROOF (bei privat Versicherten) eine Mindestanzahl von 12,5 Punkten bestätigen. Das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit folgt seit 01.01.2017 der Einschätzung der Selbstständigkeit in sechs Aktivitätsbereichen nach dem neuen Begutachtungsverfahren NBA (s. u.).
Pflegegrad 2 (27 bis 47, 5 Punkte): Hier liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor. Hierzu zählen zum Beispiel Pflegebedürftige mit ausgeprägten Störungen des Bewegungsapparates oder Folgen eines Schlaganfalls oder aber Personen mit Demenz im Anfangsstadium.
Pflegegrad 3 (47,5 bis 70 Punkte): Hier haben wir es mit schweren Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit zu tun. Wenn die Alltagskompetenz nicht eingeschränkt ist, liegen schwere motorische Beeinträchtigungen vor wie Rückenmarkserkrankungen, Multiple Sklerose oder Teillähmungen nach einem Schlaganfall. Mit Einschränkung der Alltagskompetenz bedeutet in diesem Grad eine Demenzerkrankung oder eine geistige Behinderung, allerdings ohne Einschränkung der Mobilität.
Pflegegrad 4 (70 bis 90 Punkte): In den Grad 4 wird eingestuft, wenn im Prüfverfahren schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit festgestellt werden. Das gilt für Personen mit oder ohne Einschränkung der Alltagskompetenz. Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit ohne Einschränkung der Alltagskompetenz weisen zum Beispiel immobile Personen auf, die an einer Querschnittslähmung oder einer fortgeschrittenen multiplen Sklerose leiden. Bei Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz liegt meistens eine Demenzerkrankung vor, die sehr ausgeprägt ist oder begleitet wird von einer zusätzlichen Erkrankung wie Blindheit oder Morbus Parkinson.
Pflegegrad 5 (90 bis 100 Punkte): Hier liegt eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vor, die besondere Herausforderungen an die pflegerische Versorgung stellt. Personen in Grad 5 sind in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt und gleichzeitig hochgradig körperlich beeinträchtigt. Das äußert sich in fortgeschrittener Demenz und körperlicher Hinfälligkeit. Die Personen sind überwiegend bettlägerig und können weder stehen noch gehen.
Ablauf der Festlegung:
1. Schritt
Stellen Sie einen formalen Antrag auf Pflegeleistungen bei Ihrer Krankenkasse und geben Sie an, welche Leistungen Sie in Anspruch nehmen wollen (Sachleistung, kombinierte Sach-und Pflegegeldleistung, Pflegegeld)
Schritt 2
Voraussetzung für das Erhalten des Pflegegeldes ist, dass die Pflege im häuslichen Bereich durch eine Pflegeperson in geeigneter Weise und ausreichendem Umfang selbst sichergestellt werden kann.
Schritt 3
Der Antrag wird von der Krankenkasse an den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) weitergeleitet, welcher die Begutachtung zur Gewährung von Pflegeleistungen übernimmt
Schritt 4
Ein Gutachter des MDK vereinbart einen Termin mit Ihnen zur Ermittlung des Pflegebedarfs. Der Gutachter überprüft, ob bestimmte Tätigkeiten nicht mehr selbst ausgeführt werden können und welche körperlichen und/oder geistigen Einschränkungen vorliegen.
Schritt 5
Der Gutachter übermittelt seine Einschätzung zum Pflegebedarf und zum Pflegegrad der Krankenkasse. Schließlich teilt Ihnen Ihre Krankenkasse mit, ob ein Pflegegrad bewilligt wurde und ab wann die entsprechenden Pflegeleistungen gezahlt werden.
Pflegegeld
Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?
Wenn bei Ihnen der Pflegegrad 2 oder höher festgestellt wurde, haben Sie einen Anspruch auf Pflegegeld. Sie können diese Hilfe beantragen, wenn Sie nicht von einem professionellen Pflegedienst, sondern zuhause von Freunden oder Angehörigen für mindestens sechs Monate gepflegt werden. Einmal pro Halbjahr (in den Pflegegraden 2 und 3) bzw. einmal pro Quartal (in den Graden 4 und 5) erfolgen Beratungen durch einen Pflegedienst, der die Qualität der Pflege prüft.
Die Höhe der gezahlten Leistung richtet sich nach dem Pflegegrad:
Pflegegrad 2: 332 Euro monatlich.
Die Unterstützung für Pflegesachleistungen beträgt 723 Euro.
Pfelgegrad 3: 572 Euro monatlich.
Die Unterstützung für Pflegesachleistungen beträgt 1363 Euro.
Pflegegrad 4: 764 Euro monatlich.
Die Unterstützung für Pflegesachleistungen beträgt 1693 Euro.
Pflegegrad 5: 946 Euro monatlich.
Die Unterstützung für Pflegesachleistungen beträgt 2095 Euro.
Wenn der Gang in das Krankenhaus oder der Besuch einer stationären Einrichtung doch unumgänglich ist, wird das Geld erst einmal vier Wochen lang weitergezahlt. Sollte der Aufenthalt im Krankenhaus länger als vier Wochen dauern, wird das Pflegegeld erst dann weitergezahlt, wenn die Pflege wieder zuhause fortgesetzt wird.
Die Pflegeversicherung unterstützt Sie durch Pflegegeld, welches beispielsweise zur Finanzierung einer 24-Stunden-Betreuung verwendet werden kann. Bei einer Pflege im eigenen Zuhause durch Angehörige oder eine 24-Stunden-Betreuungskraft zahlt die Pflegekasse das Pflegegeld direkt aus, das nach eigenem Ermessen für die Pflege verwendet werden kann. Sofern zusätzlich ein ambulanter Pflegedienst mit der Pflege beauftragt ist, können sogenannte Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden. Die Pflegekasse rechnet direkt mit der Stelle ab, die den Bedürftigen versorgt. Der Umfang der Leistungen richtet sich immer nach der Pflegebedürftigkeit, die durch die Pflegekasse ermittelt wird. Es können also Pflegegeld, Sachleistungen und kombinierte Sach-und Pflegegeldleistungen in Anspruch genommen werden.
Wie können Sie Pflegegeld beantragen?

Der Antrag sollte direkt nach Zuerkennung des Pflegegrades gestellt werden, da die Pflegekasse erst ab dem Tag der Antragstellung zahlt. Der Antrag kann zunächst ganz formlos (auch durch einen Anruf bei der Pflegeversicherung) von der pflegebedürftigen Person selbst oder einem Bevollmächtigten gestellt werden. Dann bekommt man ein Formular zugeschickt, welches man ausgefüllt zurücksendet.
Antrag auf Verhinderungspflege

Anspruch auf Kurzzeitpflege

Wenn sich eine Notsituation einstellt, weil die Pflegekraft kurzfristig ausfällt oder häusliche Pflege nach einem Krankenhausaufenthalt nicht ausreicht oder die Wohnung für die zu pflegende Person umgebaut werden muss, besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung.
In diesem Fall kann die pflegebedürftige Person einen Betrag in Höhe von 1612 Euro pro Jahr für maximal acht Wochen bekommen. Das ist auch möglich, wenn die bisherige Pflegekraft ihre Pflegeleistung weniger als sechs Monate lang erbracht hat.
Anfallende Kosten für Verpflegung und Unterkunft müssen selbst getragen werden, allerdings kann zur Finanzierung der Unterbringung ein Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich gezahlt werden.
Auch bei der Kurzzeitpflege ist mindestens der Pflegegrad 2 vorausgesetzt.
Steuervorteil
Die für die Betreuung in häuslicher Gemeinschaft aufgewendeten Kosten können als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer abgezogen werden in Höhe von maximal 4000 Euro pro Jahr.
Sonstige mit der Pflege verbundene Aufwendungen wie Medikamente, Fahrtkosten oder Umbauten der Wohnung und Leistungen nichtstationärer Pflegedienste können als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Das ist schon möglich ab Pflegegrad 1.
Dieser steuerliche Vorteil kann auch von Ihren Kindern geltend gemacht werden.
Bitte beachten Sie, dass wir bei Sabatino HomeCare24, Sie steuerlich nicht beraten dürfen. Sollten Sie hier detaillierte Auskünfte benötigen, kontaktieren Sie bitte Ihren Steuerberater oder das für Sie zuständige Finanzamt.
